UID-Überprüfung

steuerberatung -unternehmensberatung

Auftragsverhältnis

Der/die VollmachtgeberIn beauftragt uns, auf Grund der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und uns von ihm/ihr erteilten Auskünfte, welche im Sinne der jeweiligen Richtigkeits- und Vollständigkeitsformel der Finanzverwaltung vollständig und richtig sind, mit der Durchführung aller Tätigkeiten, welche zur Erstellung seiner/ihrer Steuererklärungen bzw. deren Einreichung und Interpretation bei den zuständigen Behörden notwendig sind. Weiters werden wir von ihm/ihr beauftragt, alle jene Maßnahmen und Rechtshandlungen zu setzen, welche zu seiner/ihrer steuerlichen und wirtschaftlichen Vertretung sowie Beratung erforderlich oder nützlich erscheinen. Er/sie anerkennt, dass für das Auftragsverhältnis, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die jeweils am Tag der Vollmachtserteilung gültigen, ihm/ihr ausgehändigten und somit bekannten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschafttreuhandberufe (AAB) gelten. Ferner bilden die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe (AHR) in der jeweils am Tag der Vollmachtserteilung gültigen und dem/der VollmachtgeberIn ausgehändigten Fassung die Basis der Honorarverrechnung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Höhe der Honorare kann jährlich ohne gesonderte Mitteilung und Zustimmung mit dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlenen Prozentsatz für Gehaltserhöhungen (gem. AHR) angepasst werden. Der/die VollmachtgeberIn anerkennt, dass die Honorarnoten sofort nach Erhalt fällig sind.

Vollmacht

Im Sinne der obigen Ausführungen bevollmächtigt uns der/die VollmachtgeberIn, als seinen/ihren alleinigen und ausschließlichen Vertreter (gegebenenfalls zusätzlich zu einem selbständigen Buchhalter gemäß § 2 WTBG) in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten, gemäß den §§ 2-5 WTBG (gegebenenfalls: § 3, §§ 3 u. 4, §§ 3-5 WTBG) gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für ihn/sie Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht – auch in automationsunterstützter Form (siehe § 90a BAO) –zu nehmen, sowie über alles uns in seinem/ihrem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen, sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind, sowie für Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswerten im Namen des/der VollmachtgebersIn.

Ferner sind wir berechtigt, den Auftrag auf einen anderen Wirtschaftstreuhänder ganz oder teilweise zu übertragen (Substitution) und/oder die Vollmacht weiterzugeben (Untervollmacht). Diese Vollmacht gilt entgegen § 1022 ABGB erster Satz über den Tod des/der VollmachtgebersIn bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der §§ 107 ff WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des/der VollmachtgebersIn bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter. Gleichzeitig erteilt der/die VollmachtgeberIn die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich der Bevollmächtigten zuzustellen sind (wenn nichtzutreffend, bitte streichen).

Durch die vorliegende Vollmacht werden noch etwa beim Finanzamt aufliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt. Diese Vollmacht verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch , dass die Steuernummer geändert oder ein anderes Finanzamt für die Steuersachen des / der VollmachtgebersIn zuständig wird.

Es gelten die im folgenden genannten “ Besonderen Geschäftsbedingungen ” als vereinbart . Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Auftrags - bzw. Vollmachtsverhältnis ist der Berufssitz des Bevollmächtigten . Es gilt österreichisches Recht . Eine Kopie dieser Vollmacht wurde dem / der VollmachtgeberIn übergeben.

BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der/die AuftraggeberIn hat dem Bevollmächtigten, in der Folge kurz BV genannt , alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass der BV eine angemessene Bearbeitungszeit, mindestens ein Monat für monatliche Leistungen und mindestens drei Monate für jährliche Leistungen zur Verfügung steht . Die Übergabe von Unterlagen gilt jedenfalls als Auftragserteilung. Der Erstellungszeitpunkt von Jahresabschlüssen und Konzepten von Steuererklärungen steht im Ermessen des BV, wobei jedoch die Fertigstellung längstens innerhalb der durch den Erlass des BMF betreffend Fristerstreckung zur Erleichterung der Abgabe von Steuererklärungen durch den BV - oder danach innerhalb einer im Einzelfall vom BV erreichten Verlängerungsfrist - zu erfolgen hat.

Der/die AuftraggeberIn erteilt bereits hiermit seine / ihre Zustimmung , dass der BV berechtigt ist , nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für alle im Rahmen des Auftragsverhältnisses erhaltenen und / oder erstellten Unterlagen sämtliche noch bei ihm befindlichen Unterlagen ohne weitere Rückfrage bzw . ohne Ankündigung zu vernichten . Wird das Vollmachtsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, besteht für den BV keinerlei Verpflichtung zur Aufbewahrung von erhaltenen und / oder erstellten Unterlagen.

Für telefonisch erteilte Auskünfte besteht keine Haftung. Der BV haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Pflichten. Für diesen Fall erklärt sich der/die VollmachtgeberIn ausdrücklich damit einverstanden, dass die Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden inklusive indirekter Schäden sowie Folgekosten durch den BV der Höhe nach insoweit beschränkt ist, als sie in der von der Kanzlei oder die im Rahmen des gesamten Berufsstandes abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung Deckung bietet. Ansprüche aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, längstens binnen 36 Monaten ab dem schadensbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.

Allenfals in E-Mails enthaltenen fachliche Äußerungen werden mündlichen Erklärungen gleichgestellt; folglich wird für nicht schriftlich bestätigte E-Mails von Mitarbeitern des BV keine Haftung übernommen (Vgl . Punkt 5 . Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsberufe) . Der BV übernimmt auch kein Risiko und keine Gewähr für den fristgerechten, richtigen und vollständigen Empfang von Nachrichten, Daten und Informationen via E-Mail oder Fax ; dies gilt sowohl für einlaufende als auch für abzusendende E-Mails oder Faxe . Insbesondere hat die Versendung von E-Mails oder Faxe an den BV keine termin- oder fristbewahrende bzw . auslösende Wirkung . Wünscht der/die AuftraggeberIn eine Verschlüsselung von übersendeten Datensä t zen , ist dies mit dem BV im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren, wobei die Mehrkosten vom/von der AuftraggeberIn zu tragen sind.

Der BV ist berechtigt, allgemeine und aktuelle Steuerinformationen in der vom BV gestalteten Homepage im Internet einzustellen; folglich ist der BV nicht verpflichtet, den/die AuftraggeberIn über die aktuellen Steuerinformationen gesondert mündlich, telefonisch oder schriftlich zu informieren . Aus dem Nich tzugriff auf die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen kann der Klient weder einen dirkten noch indirekten Schaden ableiten oder geltend machen .

Die Übermittlung von Informationen mittels Fax, E-Mail , etc. erfolgt über Wunsch des / der AuftraggeberIn, der/ die hiefür auch das ausschließliche Risiko trägt . Da Übertragungsfehler usw. unterlaufen können, wird jegliche Haftung für daraus entstehende Schäden ausgeschlossen.

Weiters übernimmt der BV keinerlei Verantwortung für Änderungen oder Ergänzungen zu übersandten Dokumenten durch Dritte oder den/der AuftraggeberIn, denen der BV nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Auftrag zur Beratung und Vertretung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist , der Auftrag zur Hilfestellung bzw. Erstellung von Buchhaltung und Lohnverrechnung kann vom/von der AuftraggeberIn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Buchungsjahres, vom BV unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist gilt nicht, wenn der/die AuftraggeberIn mit einer offenen Honorarnote mehr als einen Monat säumig ist. Der Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses und zur Konzipierung von Steuererklärungen kann nach Inangriffnahme der Arbeiten ohne volle Honorierung nicht mehr entzogen werden. Bei Auftragsentziehung wird die Anwendung des § 1168 ABGB ausdrücklich vereinbart , wobei das entgangene Honorar im Zweifel in Vorperiodenhöhe , zuzüglich eines Zuschlages von 10 von Hundert anzusetzen ist.

Der BV hat das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, bei Rechtsberatung und Vertragskonzepten die Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zur Anwendung zu bringen . Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der/die AuftraggeberIn zur Bezahlung angemessener Mahnspesen und der Inkassogebühr eines Inkassobüros .

Es ist vereinbart, dass die vom BV unter der standesrechtlichen Verantwortung geführten Zeitaufzeichnungen der Honorarberechnung zugrunde zu legen sind, es sei denn, der/die AuftraggeberIn beweist, dass diese Arbeitszeit nicht aufgewendet worden ist.

Honoraransprüche sind sofort nach Erhalt der Honorarnote fällig. Dabei können Gegenforderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des BV nicht aufgerechnet werden. Ab Fälligkeit des Honorars ist der BV ermächtigt, sein Honorar vom Finanzamtskonto oder Bankkonto des Auftraggebers ohne weiteres abbuchen zu lassen . Bei Zahlungsverzug gelten 1 % Verzugszinsen pro angefangenem Monat ( excl . U s t. ) als verei nbart; darüber hinaus wird das Retentionsrecht gemäß § 1052 ABGB an allen bisher erstellten Werken, also auch an anderen Werken des BV vereinbart; eine Zurückhaltung des Werkhonorars ist nur wegen Nichterbringung des Werkes, nicht jedoch wegen Werkmängel möglich.

Der/die GeschäftsführerInnen (Vorstand, Abwickler, Prokurist.. ) erklärt mit der firmenmäßigen Unterfertigung dieser Vollmacht eine persönliche, solidarische Haftung für die Bedeckung der Honoraransprüche des BV zu übernehmen. Er/ sie verpflichtet/n sich zur ungeteilten Hand, die Honorare und Auslagen des BV bzw . seiner Unterbevollmächtigten gemäß getroffener Honorarvereinbarung bzw. gemäß AHR zu bezahlen.

Gewährte Honorarermäßigung(en) oder Pauschalierung(en) geben keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung dieser Ermäßigng bzw. Pauschalierung. Honorarvorschläge sind nur in Schriftform verbindlich. Bei Beendigung einer laufend geführten Buchhaltung und /ode r Lohnverrechnung werden für abschließende Arbeiten und Übergabe der Unterlagen, sowie der Anfertigung von Fotokopien für spätere Nachweiszwecke auch bei früheren Pauschalvereinbarungen der tatsächliche Zeitaufwand und die Barauslagen in Rechnung gestellt.

Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

 Download
                                                                                                                                                                                  

 

www.wt-kanzlei.at