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steuerberatung -unternehmensberatung

Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe (HGR)
(Stand 10/2007)

Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung empfohlen vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 13.12.1999; vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen indexmäßig und in Hinblick auf die Euro-Einführung angepasst am 13.12.2001 und neuerlich adaptiert am 23.5.2002 und am 21.10.2004, weiters unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Erhöhung der Mindestgehälter für Angestellte in WT-Kanzleien im Zeitraum vom 1.7.2004 bis zum 18.12.2006 von in etwa 5,61% hat der Arbeitskreis für Honorarfragen mit 1.1.2007 die Stundensätze entsprechend adaptiert und folgende Werte als angemessen festgestellt.

Präambel

 (1)     Die qualifizierten und spezialisierten Tätigkeiten der zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten können infolge ihres komplizierten Charakters nur schwer bewertet werden. Die Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder der KWT werden seit dem 1.7.1999 nicht mehr verlautbart. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass die im Laufe von Jahrzehnten entwickelten Honorarberechnungsgrundsätze in ihrer derzeit angewendeten Fassung zum Zwecke der Beurteilung der Honorarangemessenheit festgestellt und zusammengefasst werden.

 (2)     Die Grundsätze betreffen die Leistungen aller Berufsberechtigten.

 (3)     Das gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt. Fragen der Honorarangemessenheit spielen daher vor allem dann eine Rolle, wenn besondere Entgeltvereinbarungen fehlen oder unklar sind.

 (4)     Das gesamte Entgelt für die Leistungen eines Berufsberechtigten besteht in der Regel aus

zeitabhängiger Entlohnung,
wertabhängiger Entlohnung,
sonstigen Nebenkosten und
Umsatzsteuer.

(5)     Die Erfahrung zeigt, dass die Üblichkeit der Entgeltberechnung vor allem in dem gemeinsamen Ansatz von zeitabhängiger und wertabhängiger Entlohnung besteht.

ABSCHNITT I

Übliche Entgelte der Berufsberechtigten

1. Zeitabhängige Entlohnung

(1)     Als angemessene Zeitentlohnung für die Leistungen, welche die volle Qualifikation eines Berufsberechtigten erfordern, ist ein Stundensatz von € 94,-- (Sockelbetrag) üblich, wobei dieser Stundensatz entsprechend den in Abs 2 genannten Voraussetzungen üblicherweise bis zu 100% (Ergänzungsbetrag) erhöht wird. Für andere Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Lohnverrechnung) ist es – selbst wenn diese durch den Berufsberechtigten selbst ausgeübt werden – üblich, jenen Stundensatz zur Verrechnung zu bringen, der für einen für diese Tätigkeit ausreichend qualifizierten Mitarbeiter üblicherweise zur Verrechnung gebracht wird. In besonderen Fällen ist es üblich, den so ermittelten Stundensatz bis zu 20% zu ermäßigen oder auch in besonderen Fällen (z.B. Dringlichkeit der Leistungen, die nur durch Überstunden, Feiertags-, Nacht- bzw. Wochenendarbeiten zu bewältigen sind) bis zu 20% zu erhöhen.

(2)     Innerhalb des in Abs 1 gegebenen Gesamtrahmens wird bei Festsetzung des Stundensatzes auf Art und Umfang oder Qualifikation der erbrachten Leistung oder auf die Bedeutung der Leistung des Berufs-berechtigten für den Auftraggeber oder auf die für die Erbringung der Leistung notwendige Kanzleiausstattung, allenfalls auch auf die soziale Lage des Auftraggebers Bedacht genommen. Qualifizierte bzw. schwierige Leistungen sind solche, die wegen des Erfordernisses besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen, umfangreiche Leistungen solche, die wegen des nötigen Arbeitsaufwandes aus dem allgemeinen Tätigkeitsrahmen der Berufs-berechtigten herausragen.

(3)     Für die geleistete Arbeitsstunde eines Mitarbeiters werden üblicherweise 2% seines Brutto-Monatsentgeltes angesetzt. Unter Brutto-Monatsentgelt ist 1/12 des Brutto-Jahresentgeltes (monatliche Gehälter, Sonderzahlungen und sonstige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis), bezogen auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit, zu verstehen. Abweichend davon ist es üblich, durch den Auftraggeber verursachte dringliche Leistungen im Sinne des Abs 1 mit einem entsprechend höheren Betrag anzusetzen.

(4)     Berichte, Gutachten und Mitteilungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst. Wünscht der Auftraggeber hievon fremdsprachige Übersetzungen, zu denen sich der Berufsberechtigte bereit erklärt, so ist es üblich, den Zeitaufwand hiefür nach Punkt 1 Abs 1 (nur Sockelbetrag) bzw. Abs 3 zu verrechnen.

(5)     Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit gemäß Abs 1, 3 und 4 beträgt eine viertel Stunde.

(6)     Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.

(7)     Eine maximal eine Stunde dauernde Beratung einer erstmals und einmalig den Berufsberechtigten in seiner Kanzlei in Anspruch nehmenden ratsuchenden Person wird   üblicherweise    mit   einem   Entgelt  von 50% des Sockelbetrages der Zeitgebühr gemäß Punkt 1 ohne Nebenkosten ausgenommen Umsatzsteuer als berufsständische Serviceleistung in Rechnung gestellt.

2. Wertabhängige Entlohnung

(1)     Für folgende Tätigkeiten ist es üblich, neben der zeitabhängigen Entlohnung eine wertabhängige Entlohnung anzusetzen:

1. Buch-, Bilanz- und Kostenprüfung,

2. Erstellung von Jahresabschlüssen, Zwischenabschlüssen, Sonderbilanzen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen,

3. Organisationsberatung (Anlage kaufmännischer Bücher und EDV-Beratung), Kostenrechnung, Rentabilitätsberechnung u. dgl.),

4. Betriebswirtschaftliche Beratung,

5. Bearbeitung von und Vertretung in Steuer- und anderen Rechtsangelegenheiten,

6. Verfassung von Gutachten,

7. Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltungen,

8. Aufgaben nach dem Börse- oder Kapitalmarktgesetz

9. gewisse Prüfungshandlungen als Voraussetzung für die Buchführungstätigkeit

10. Spezialtätigkeiten im  Bereich der Personalsachbearbeitung

(2)     Die wertabhängige Entlohnung richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes. Als Wert des Gegenstandes gilt der Verkehrs- oder Streitwert, in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bilanzen das buchmäßige Reinvermögen laut Steuerbilanz. Ist dieses nach wirtschaftlicher Erfahrung nicht angemessen, kann statt dessen der Wert des Gegenstandes mit 30% des Gesamtvermögens (Aktivseite der Bilanz abzüglich Korrekturposten) zum Ansatz kommen.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wird üblicherweise als Wert des Gegenstandes die Summe der Ausgaben angesetzt. Sollte die Berechnung der wertabhängigen Entlohnung nach der Summe der Ausgaben infolge deren relativ geringer Höhe zu keiner angemessenen wertabhängigen Entlohnung führen, werden üblicherweise als Wert des Gegenstandes 2/3 der Einnahmen angesetzt.

(3)     Die wertabhängige Entlohnung beträgt vom Wert des Gegenstandes wie folgt (Angaben in € ):

Wert des Gegenstandes

Prozentueller Zuschlag vom Mehrbetrag

Für die jeweilige Höchststufe entfallende Gebühr

für die ersten 73,00

fest

                                              19,99

über 73,00
bis 363,00

8,25%

bei 363,00                           43,91

über 363,00
bis 727,00

5,5%

bei 727,00                           63,93

über 727,00
bis 3.634,00

1,79%

bei  3.634,00                    115,97

über 3.634,00
bis 7.267,00

1,51%

bei 7.267,00                     170,82

über 7.267,00
bis 36.336,00

0,55%

bei 36.336,00                   330,70

über 36.336,00
bis 72.673,00

0,41%

bei 72.673,00                   479,68

über 72.673,00
bis 181.682,00

0,344%

bei 181.682,00                 854,68

über 181.682,00

0,206%

(4)     Anstelle der gemäß Abs 2 iVm Abs 3 zur Verrechnung zu bringenden wertabhängigen Entlohnung kann die wertabhängige Entlohnung in jenen Fällen, in denen der Wert des Gegenstandes entweder schwer bestimmbar ist oder die Entlohnung nach dem Wert des Gegenstandes zu einem wirtschaftlich offenbar unangemessenen Ergebnis führt, auch in Höhe von bis zu 100% der gemäß Punkt 1 verrechenbaren Entlohnung für den Berufsberechtigten und qualifizierte Mitarbeiter (z.B. Bilanzbuchhalter, Steuersachbearbeiter, Lohnsachbearbeiter) zur Verrechnung gebracht werden. Der Grund für ein wirtschaftlich unangemessenes Ergebnis kann auch im besonderen Charakter oder in der speziellen Ausstattung der Kanzlei gegeben sein.

(5)     Bei Aufgaben gemäß Punkt 2 Abs 1 Z 8 kann   die   wertabhängige   Entlohnung    nach Abs 3 bis zu 100% angehoben werden.

(6)     Für einfache Tätigkeiten von unter-geordneter Bedeutung (z.B. Schreibarbeiten, Routinemeldungen an Sozialversicherungs-träger, Botengänge und dgl.) wird üblicherweise nur die entsprechende zeitabhängige Entlohnung  gemäß  Punkt 1 Abs 3 in Rechnung gestellt.

ABSCHNITT II

Prüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden

3. Zeitabhängige Entlohnung

 (1)     Das angemessene Entgelt für die geleistete Arbeitsstunde eines Revisionsassistenten beträgt  € 59 und für die eines Revisors € 94 jeweils jedoch mindestens das Entgelt gemäß Punkt 1 Abs 3. Als Revisor gilt ein qualifizierter Prüfer mit mindestens 4 Jahren facheinschlägiger Berufserfahrung.

(2)     Für Revisoren mit Berufsbefugnis wird üblicherweise in Anlehnung an die zeitabhängige Entlohnung nach Punkt 1 ein Zuschlag bis zu 100%, somit ein Stundensatz von € 94,-- bis € 188,-- zur Verrechnung gebracht.

 (3)     Für den verantwortlich mitwirkenden Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer wird üblicherweise der maximale Stundensatz eines Revisors mit Berufsbefugnis mit einem Zuschlag bis zu 100% verrechnet.

 (4)     Für durch den Auftraggeber verursachte dringliche (z.B. Überstunden-, Feiertags-, Nacht- bzw. Wochenendarbeiten erfordernde) Leistungen werden üblicherweise die Stundensätze des Punktes 3 um bis zu 20% erhöht.

 (5)     Die kleinste verrechenbare Leistungs-einheit gemäß Abs 1, 2 und 3 beträgt eine viertel Stunde.

 (6)     Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.

4. Wertabhängige Entlohnung

 (1) Neben der in Punkt 3 geregelten zeit-abhängigen Entlohnung ist es üblich, eine wertabhängige Entlohnung zu verrechnen. Als übliche wertabhängige Entlohnung haben sich die nachstehenden Beträge herausgebildet (Angaben in € ):

Bemessungsgrundlage

bis           726.728,00

 726,73

über             

  726.728,00

bis           817.569,00

 777,60

über             

  817.569,00

bis           908.410,00

 828,47

über             

  908.410,00

bis           999.251,00

 864,81

über             

  999.251,00

bis        1.090.093,00

 901,14

über             

1.090.093,00

bis        1.180.934,00

 937,48

über             

1.180.934,00

bis        1.271.775,00

 973,82

über             

1.271.775,00

bis        1.362.616,00

1.010,15

über             

1.362.616,00

bis        1.453.457,00

1.046,49

über             

1.453.457,00

bis        1.635.139,00

1.082,83

über             

1.635.139,00

bis        1.816.821,00

1.111,89

über             

1.816.821,00

bis        1.998.503,00

1.148,23

über             

1.998.503,00

bis        2.180.185,00

1.184,57

über             

2.180.185,00

bis        2.361.867,00

1.220,90

über             

2.361.867,00

bis        2.543.549,00

1.257,24

über             

2.543.549,00

bis        2.725.231,00

1.315,38

über             

2.725.231,00

bis        2.906.913,00

1.366,25

über             

2.906.913,00

bis        3.088.595,00

1.424,39

über             

3.088.595,00

bis        3.270.278,00

1.475,26

über             

3.270.278,00

bis        3.451.960,00

1.526,13

über             

3.451.960,00

bis        3.633.642,00

1.584,27

über             

3.633.642,00

bis        5.450.463,00

2.042,11

über             

5.450.463,00

bis        7.267.283,00

2.558,08

über             

7.267.283,00

bis        9.084.104,00

3.001,39

über             

9.084.104,00

bis      10.900.925,00

3.357,48

über             

10.900.925,00

bis      12.717.746,00

3.640,91

über             

12.717.746,00

bis      14.534.567,00

3.837,13

über             

14.534.567,00

Bis      21.801.850,00

4.345,84

über             

21.801.850,00

Bis      29.069.134,00

4.927,22

über             

29.069.134,00

bis      36.336.417,00

5.457,73

über             

36.336.417,00

bis      72.672.834,00

7.492,57

über

 72.672.834,00

bis    145.345.668,00

9.992,51

über             

    145.345.668,00

bis    218.018.503,00

 12.492,46

über             

218.018.503,00

bis    290.691.337,00

 13.989,52

über             

290.691.337,00

bis    363.364.171,00

 14.992,41

über             

363.364.171,00

bis    545.046.256,00

 17.441,48

über             

545.046.256,00

bis    726.728.342,00

 19.621,67

über             

    726.728.342,00

bis 1.090.092.513,00

 23.255,31

über             

1.090.092.513,00

bis 1.453.456.683,00

 26.162,22

über             

1.453.456.683,00 

bis 1.816.820.854,00

 28.342,41

Für jede weiteren angefangenen € 363.364.171,00  zusätzlich je € 1.816,82

(2)     Als Bemessungsgrundlage bei der Prüfung von Jahresabschlüssen und bei Gründungs-prüfungen wird die Bilanzsumme abzüglich allfälliger Korrekturposten herangezogen. Korrekturposten sind ein etwaiger Verlust (Periodenverlust zuzüglich Verlustvortrag) bis zur Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel und etwaige Wertberichtigungsposten.

(3)     Sollte die nach Abs 1 zu berechnende wertabhängige Entlohnung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so wird bei Prüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerks durchgeführt werden, die wertabhängige Entlohnung üblicherweise unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Punktes 2 ermittelt.

ABSCHNITT III

5. Sachverständigengebühren

 Bei der Erstellung von Privatgutachten und Gerichtsgutachten gemäß § 34 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl Nr.136/1975, in der jeweils geltenden Fassung, wird üblicherweise von den gegenständlichen Honorargrundsätzen ausgegangen. Die Verrechnung der zeitabhängigen Entlohnung gemeinsam mit der wertabhängigen Entlohnung ergibt das übliche Gebührenausmaß. Außerdem werden noch die Nebenkosten und die Umsatzsteuer (Punkt 9) zur Verrechnung gebracht.

ABSCHNITT IV

6. Ergänzende Bestimmungen

 Eine Ermäßigung des Entgelts wird in Ansehung der Treuepflicht bei Vorliegen besonderer Härte gegenüber dem Auftraggeber vorgenommen. Es ist auch oftmals der offene Ausweis dieser Ermäßigung anzutreffen.

7.

 Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.

8.

 Das Recht zur freien Vereinbarung von Entgelten wird durch diese empirisch gewonnenen Honorargrundsätze nicht berührt. In besonderen Fällen ist es üblich, statt der wertabhängigen Entlohnung gemäß Punkt 2 eine erfolgsabhängige wertabhängige Entlohnung zu vereinbaren, die neben der zeitabhängigen Entlohnung zum Ansatz kommt.

ABSCHNITT V


Nebenkosten und Umsatzsteuerverrechnung

9.

 (1)     Die Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.

 (2)     Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

 (3)     Bei besonderen Haftpoflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.

(4)     Außerdem sind Nebenkosten angemessene anteilige Kosten des EDV-Einsatzes.

(5)     Weiters sind als Nebenkosten – unbeschadet der Verrechnung einer wert-abhängigen Entlohnung (Punkt 2 oder Punkt 4) – auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten u.ä. anzusehen. Auf Personalaufwendungen wird hiebei Punkt 1 Abs 3 angewendet.

ABSCHNITT VI


Sonstige Umstände


10.

 (1)     Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet. Dies gilt nicht für die wertabhängige Entlohnung bei Pflichtprüfungen im Sinne der  §§ 268 ff HGB.

 (2)     Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, werden oftmals Verzugszinsen verrechnet.


  (3)     Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.

ABSCHNITT VII

11. Schlussbemerkungen

Die im Vorstehenden zusammengefassten Honorargrundsätze gründen sich auf erstmalig im Oktober 1999 empirisch festgestellte Sachverhaltsgrundlagen. Es ist Aufgabe des Arbeitskreises für Honorarfragen und Auftragsbedingungen in angemessenen Zeitabständen allfällige Änderungen in diesen Grundsätzen festzustellen.

 

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